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557b bgb kommentar
b Indexmiete. (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,. Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern. Zitiervorschlag: MüKoBGB/Artz, 5. Aufl.
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§ b Indexmiete. (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die.
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Durch Vereinbarung einer Indexmiete wird die Miete nach § b III 1 nicht automatisch geändert. Die Änderung muss vielmehr durch Mieter oder Vermieter durch.
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Die Indexmiete nach § b BGB stellt eine weniger bekannte Möglichkeit zur Mietzinsgestaltung im preisfreien Wohnungsbau dar.
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Stand: (Gesetz) Schliessen / § b Versionen § b Indexmiete (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
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Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ –) Titel 5. Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 2. Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 2. Die Miete Unterkapitel 2. Regelungen über die Miethöhe (§ - § ) § Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz § a Staffelmiete § b Indexmiete I. Normzweck II.
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11 BeckOGK | BGB § b Rn. BeckOK BGB, Edition BeckOK Mietrecht, Edition Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. A. Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. A. Gramlich, Mietrecht, A. Guhling/Günther, Gewerberaummiete, 2. A. Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, A. Münchener Kommentar BGB, 9. A.
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§ b Indexmiete IV. Rechtsfolgen 1. Wirkung der Indexmietvereinbarung 2. Ausschluss einseitiger Mieterhöhungen (Abs. 2) 3. Zeitliche Anstiegsbegrenzung (Abs. 2 S. 1) 4. Änderung der Miete (Abs. 3) a) Allgemeines b) Inhalt der Erklärung.
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Regelungen über die Miethöhe (§ - § ) Vorbemerkung zu §§ –b BGB. § Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz. § a Staffelmiete. § b Indexmiete. Alphabetische Schnellübersicht. A. Allgemeines. B. Voraussetzungen einer Indexmietvereinbarung. C. Mieterhöhungserklärung.
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Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse Titel 5. Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 2. Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 2. Die Miete Unterkapitel 2. Regelungen über die Miethöhe (§ - § ) Vorbemerkung zu §§ – § Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz § a Staffelmiete § b Indexmiete. 557 bgb
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(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung.
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